Mandanten-Informationsbrief - November 2026

5.11.2026

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Mandanteninformation November 2026

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

mit unserem aktuellen Informationsbrief informieren wir Sie über wichtige geplante Gesetzesänderungen, aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht sowie interessante Entscheidungen der Finanzgerichte. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Themen kurz und verständlich zusammengefasst.

1. Einführung einer Kassenpflicht ab 2028

Die geplante Kassenpflicht nimmt konkrete Formen an. Künftig sollen viele Betriebe mit Bargeschäften verpflichtet werden, ein elektronisches Kassensystem mit technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) zu nutzen. Offene Ladenkassen wären dann in vielen Fällen nicht mehr zulässig.

Wichtig:

  • Betroffen sind Betriebe mit mehr als 100.000 € Gesamtumsatz jährlich.
  • Keine Pflicht bei weniger als 12.000 € Barumsatz pro Jahr.
  • Einführung voraussichtlich ab 2028.
  • Zusätzlich ist eine elektronische Belegbereitstellung geplant.
2. Geplante Neuregelung bei Kryptowährungen

Die Bundesregierung plant eine grundlegende Änderung der Besteuerung von Kryptowerten wie Bitcoin und Ether. Die bisherige Steuerfreiheit nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr soll für Neubestände entfallen.

Geplante Änderungen:

  • Veräußerungsgewinne sollen unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig werden.
  • Besteuerung mit 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
  • Auch Erträge aus Lending und Staking sollen erfasst werden.
  • Altbestände, die bis zum 31.12.2026 angeschafft wurden, sollen weiterhin von den bisherigen Regelungen profitieren.

Praxistipp: Kaufdaten, Anschaffungskosten und Transaktionshistorien sollten sorgfältig dokumentiert und gesichert werden.

3. Private Immobilienverkäufe nach Scheidungen

Nach aktueller Rechtslage kann die Übertragung oder Veräußerung einer selbst genutzten Immobilie im Rahmen einer Scheidung zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen, wenn die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen ist.

Positiv: Der Bundesrat hat eine gesetzliche Änderung angeregt, die solche Fälle künftig steuerfrei stellen könnte. Ob die Regelung umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

4. Geschenke an Geschäftsfreunde zum Jahresende

Geschenke an Geschäftspartner sind weiterhin nur eingeschränkt steuerlich abzugsfähig. Entscheidend ist die bekannte 50-€-Grenze pro Empfänger und Wirtschaftsjahr.

Zu beachten:

  • Wird die Freigrenze von 50 € überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig.
  • Alle Geschenke an denselben Empfänger eines Jahres werden zusammengerechnet.
  • Streuwerbeartikel bis 10 € gelten nicht als Geschenk und bleiben uneingeschränkt abzugsfähig.
  • Die Steuer für den Beschenkten kann pauschal mit 30 % übernommen werden.
5. Klarheit bei der Parkplatzgestellung

Die Finanzverwaltung hält an ihrer bisherigen Auffassung fest: Die unentgeltliche Überlassung eines Parkplatzes durch den Arbeitgeber führt weiterhin nicht zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil.

Ebenso mindern vom Arbeitnehmer getragene Parkplatzkosten weiterhin den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung.

6. Fahrtkosten zur Pflege von Angehörigen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Fahrtkosten zur Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Dies gilt selbst bei besonders schweren Pflegefällen.

Hinweis: Im entschiedenen Fall betrug die Entfernung 150 km. Ob bei kürzeren Entfernungen eine andere Beurteilung möglich ist, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen.

7. Verlustbescheinigung rechtzeitig beantragen

Wer Kapitalanlagen bei mehreren Banken unterhält, sollte prüfen, ob die Beantragung einer Verlustbescheinigung sinnvoll ist, um Verluste bankenübergreifend verrechnen zu können.

Wichtig:

  • Der Antrag muss spätestens bis zum 15. Dezember bei der Bank eingehen.
  • Nach Ausstellung ist die Entscheidung unwiderruflich.
  • Verluste müssen anschließend über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
8. Handwerkerleistungen: Steuerbonus könnte sinken

Der Gesetzgeber plant eine Kürzung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ab dem 01.01.2027.

Geplant ist:

  • Reduzierung der Steuerermäßigung von 20 % auf 15 %.
  • Maximaler Steuervorteil sinkt von 1.200 € auf 900 € pro Jahr.

Praxistipp: Wer größere Handwerkerleistungen plant, sollte prüfen, ob Rechnungen und Zahlungen noch im Jahr 2026 erfolgen können.

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Wir beraten Sie gerne individuell!

Bei Fragen zu den vorgestellten Themen oder zu Ihrer individuellen steuerlichen Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Ihre Steuerkanzlei Christian Bayer

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