Mandanten-Informationsbrief - Juli 2026

6.7.2026
Lesezeit: ca. 8 Minuten

Mandanteninformation Juli 2026

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

mit unserem aktuellen Informationsbrief möchten wir Sie über wichtige Gesetzesvorhaben, neue Entwicklungen in der Finanzverwaltung und wegeisende Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) auf dem Laufenden halten.  

Hier sind die wichtigsten Themen im Überblick:

1. Reform der privaten Altersvorsorge (ab 2027)

Ab dem 1. Januar 2027 wird die bisherige Riester-Förderung durch ein neues, flexibleres und renditestärkeres Fördermodell ersetzt.

  • Neues  Altersvorsorgedepot: Ermöglicht eine kapitalmarktorientierte Anlage ohne Beitragsgarantie für höhere Renditechancen. Zum Schutz der Anleger gilt eine gesetzliche Kostenobergrenze von 1 % p.a..  
  • Höhere Förderung: Die Grundzulage steigt auf bis zu 540 Euro jährlich. Familien erhalten weiterhin eine Kinderzulage von 300 Euro pro Kind.      
  • Erweiterter Personenkreis: Künftig profitieren auch viele Selbstständige (z. B. Gewerbebetreibende, Freiberufler) von der staatlichen Förderung.  
  • Bestandsschutz: Bestehende Riester-Verträge laufen unverändert weiter.  

Hinweis: Besonders für junge Menschen, Familien und Selbstständige lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen, ob ein Wechsel oder Einstieg in das neue Modell wirtschaftlich sinnvoll ist.  

2. Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026

Der erste Entwurf bringt einige weitreichende geplante Änderungen mit sich:  

  • Kaufpreisaufteilung bei Immobilien: Eine gesetzliche Regelung soll festlegen, wann Kaufpreise vertraglich aufgeteilt werden dürfen oder wann die Excel-Arbeitshilfe der Finanzverwaltung herangezogen werden muss.  
  • Zinsanhebung (§ 233a AO): Ab dem 1. Januar 2027 sollen die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von bisher 0,15 % auf 0,3 % pro Monat angehoben werden (Erhöhung des Jahreszinses von 1,8 % auf 3,6 %).  
  • KI in der Finanzverwaltung: Es werden rechtliche Grundlagen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der Steuerprüfung (Risikoselektion und Fallbearbeitung) geschaffen.  

3. Private Kfz-Nutzung beiGesellschafter-Geschäftsführern

Der BFH hat entschieden, dass ein bloßes vertragliches Privatnutzungsverbot für Dienstwagen die Besteuerung einer Privatnutzung (oft als verdeckte Gewinnausschüttung) nicht verhindert, wenn der Geschäftsführer unbeschränkten Zugriff auf das Fahrzeug hat und kein Fahrtenbuch führt.  

  • Praxistipp: Um diesen „Anscheinsbeweis“ der Finanzverwaltung zu entkräften, sollten ordnungsgemäße Fahrtenbücher geführt werden oder ein vergleichbares privates Fahrzeug im Privatvermögen nachgewiesen werden können.  

4. BFH-Trendwende: Zinslose Kaufpreisstundung imPrivatvermögen

Gute Nachrichten bei der Vermögensübertragung (z. B.Immobilienverkauf an Kinder) : Wird ein Kaufpreis zinslos in Raten gezahlt, teilt das Finanzamt diesen Betrag laut neuer BFH-Rechtsprechung nicht mehr fiktiv in Zins und Tilgung auf. Der Verkäufer muss somit keine Kapitalerträge mehr versteuern, sofern der Vertrag unentgeltlich und eindeutig gestaltet ist. 

5. Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim Arbeitszimmer

Nach einem neuen Urteil müssen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr nur getrennt, sondern auch zeitnah (monatlich) erfasst und gebucht werden. Die bloße jährliche Abgabe der Belege beim Steuerberater reicht nicht mehr aus und kann zum Verlust des Betriebsausgabenabzugs führen.  

  • Praxistipp: Nutzen Sie für jährlich oder quartalsweise anfallende Kosten monatliche Pauschalen auf Basis der Vorjahreswerte, um die zeitnahe Buchung zu gewährleisten.  

6. Arbeitsentgelt in Kryptowerten (Ethereum & Co.)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Auszahlung von Gehalt in Kryptowährungen (wie Ethereum) als Sachlohn und nicht als Barlohn einzustufen ist. Dies widerspricht der bisherigen Tendenz der Finanzverwaltung und könnte neue Spielräume für die Nettolohnoptimierung mittels Sachbezügen eröffnen. Eine finale Stellungnahme der Finanzverwaltung steht hierzu noch aus.  

Wir beraten Sie gerne individuell!

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassung eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann. Wenn Sie Fragen zu einzelnen Themen haben oder prüfen möchten, wie Sie die neuen Regelungen optimal für sich nutzen können, vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin mit uns.  

Ihre Steuerkanzlei Christian Bayer

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